VEREINSSATZUNG

Satzung des Turn- und Sportvereins Gangkofen von 1893 e. V.

§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen „Turn- und Sportverein Gangkofen von 1893 e.V.“ (TSV Gangkofen
1893 e.V.) und ist Mitglied des bayerischen Landessportverbandes. Der Verein hat seinen Sitz in
Gangkofen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1.1. – 31.12.).
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eggenfelden eingetragen.
4. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, dass durch sportliche Leibesübungen und Pflege der
Volksgesundheit die Kraft, Gewandtheit und Gesundheit der Mitglieder gehoben, die sittliche
Willenskraft gestärkt und Gemeinsinn sowie Volksbewusstsein wach gehalten wird. Alle
politischen Parteibestrebungen sind ausgeschlossen. Besondere Aufgabe des Vereins ist es, die
Jugendpflege zu fördern.

§ 2
Gemeinnützigkeit
Zur Gewährleistung der Gemeinnützigkeit des Vereins wird bestimmt:
1. Mittel des Verein dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene
Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Gangkofen, die es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

§ 3
Abteilungen
1. Der Verein aktiviert sich in mehreren Abteilungen.
2. Die Abteilungen haben sich dem Gesamtziel des Vereins zu unterstellen.
3. Die Abteilungen können eigene Kassen führen, in die Abteilungsbeiträge, Erlöse von
Abteilungsveranstaltungen, Spenden fließen.
4. Die Abteilungen tragen die Unterhaltungskosten der Abteilungssportanlagen.

§ 4
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
a. aktiven Mitgliedern in den Abteilungen,
b. passiven Mitgliedern,
c. Ehrenmitgliedern,
d. Kindern als anvertraute Mitglieder.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,
a. die einen guten Leumund genießt,
b. die die laufenden Mitgliedsbeiträge entrichtet.
3. Die Aufnahme in den Verein kann beim Vorstand oder den Abteilungsleitern beantragt werden.
Die Abteilungen melden neue Mitglieder umgehend dem Vorstand.
4. Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich um die Belange des
Vereins besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf
Antrag des Vorstandes oder eines Abteilungsleiters durch den Hauptausschuss des Vereins.

§ 5
Beiträge
1. Die Höhe der Mitgliederbeträge wird durch die Mitgliederversarnmlung festgelegt.
2. Die Mitgliederbeiträge werden grundsätzlich jährlich am 05. März des betreffenden Jahres durch
den Kassier des Hauptvereins im Abbuchungsverfahren erhoben.
3. Es handelt sich um folgende Beitragsarten:
A. Erwachsene ab 18 Jahre
B. Erwachsene (Zweitmitglieder)
C. Erwachsen bis 25 Jahre in Ausbildung (Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren in
Ausbildung bei Vorlage entsprechender Nachweise Schüler- oder Studentenausweis,
Ausbildungsvertrag usw.)
D. Jugendliche 14 – 18 Jahre
E. Kinder bis 14 Jahre
F. Familienbeitrag (A-Mitglied, B-Mitglieder bei Vorlage von Ausbildungsnachweisen,
Jugendliche und Kindervorstand)
4. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
5. Die Abteilungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge durch die Abteilungsversarnmlung
festsetzen.
6. Die Einhebung der Abteilungsbeiträge regelt die Abteilungsversammlung.

§ 6
Ende der Mitgliedschaft
1. Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied frei.
2. Mitgliedschaftsbeendigung kann nur mit 3-monatiger Kündigungsfrist zum Jahresende
ausgesprochen werden. Die Kündigung hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen.

§ 7
Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a. gegen den sportlichen Anstand verstößt,
b. die Anforderungen der zuständigen Abteilungsleiter öfters nicht erfüllt,
c. sich vereinsschädigend verhält,
d. seiner Beitragspflicht nicht nachkommt,
e. gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins verstößt.
2. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet nach Antrag des Vorstandes oder eines
Abteilungsleiters der Hauptausschuss. Die Generalversammlung ist zu unterrichten.
3. Sportliche Strafen kann der Abteilungsleiter verhängen.
4. Eine Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes kann nur in Sonderfällen durch den
Beschluss des Hauptausschusses mit 2/3 Mehrheit genehmigt werden.

§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder ab 18 Jahren haben das aktive und passive Wahlrecht für Vereinsfunktionen.
2. Vereinsmitglieder können die Einrichtungen des Vereins nach festgelegtem Übungsplan
benützen.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, Einrichtungen des Vereins und sonstige benützte Anlagen in jeder
Weise zu schützen.
4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet lediglich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind
nur zur Entrichtung der satzungsmäßigen Beiträge verpflichtet.
5. Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Sie sind beim Vorstand
mindestens drei Tage vorher schriftlich einzureichen.
6. Jedes Mitglied ist neben der Zahlung der Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages zu
sonstigen Arbeitsleistungen für Vereinsbauvorhaben verpflichtet. Der Umfang wird durch den
Hauptausschuss festgelegt.

§ 9
Organe
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. der Hauptausschuss,
3. die Mitgliederversammlung/Generalversammlung,
4. der Abteilungsleiter,
5. die Abteilungsversammlung.

§ 10
Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
a. Dem ersten Vorsitzenden
b. Dem zweiten Vorsitzenden
c. Dem ersten Hauptkassier
d. Dem zweiten Hauptkassier
e. Dem Dritten Hauptkassier
f. Dem Schriftführer
g. Bis zu fünf Beisitzern.
2. Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne §
26 BGB. Beide Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand
a. verwaltet die Mitgliedskartei
b. übernimmt Meldung und Beitragsabführung an den Landessportverband und die
Fachverbände
c. leitet Zuschussanträge an Kommune, Staat und Verbände weiter
d. stellt Anträge an Hauptausschuss und Mitgliederversammlung
e. bestätigt die Wahl der Abteilungsleiter. Im Falle einer Nichtbestätigung durch den Vorstand
wird über die Bestätigung im Hauptausschuss abgestimmt
f. hat das Recht, die Kassen der Abteilungen zu prüfen.
4. Abstimmungen im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit durchgeführt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

§ 11
Hauptausschuss
1. Der Hauptausschuss besteht aus
a. dem Vorstand und
b. den Abteilungsleitern oder den von ihnen bestellten Vertretern.
2. Der Hauptausschuss
a. bestimmt über die Verteilung überschüssiger Mittel des Vereins
b. befindet über die Reihenfolge der Zuschussanträge an Kommune, Staat und Verbände
c. befindet über Vereinsausschlüsse
d. organisiert den Turnerball, dessen Einnahmen in die Hauptkasse fließen
e. organisiert die Einteilung der Abteilungen zu öffentlichen Anlässen (z. B. Fronleichnam,
Veteranentag, Beerdigungen u. ä.)
f. setzt Sonderausschüsse ein und weist sie an (z. B. für Großveranstaltungen, Bauvorhaben
usw.)
g. bestimmt die Prüfer der Vereinskasse.
h. beschließt über die Datenschutzordnung
i. beschließt über die Ehrenordnung.
3. Abstimmungen im Hauptausschuss werden mit einfacher Stimmenmehrheit durchgeführt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Beschlussfähigkeit verlangt
mindestens 2/3 der Mitglieder des Hauptausschusses.

§ 12
Mitgliederversammlung / Generalversammlung
1. Jedes Jahr soll einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Versammlung soll
nach Abschluss des Geschäftsjahres angesetzt werden. Diese Versammlung wird durch den
Vorstand mindestens eine Woche vorher durch Ausschreibung in der Tagespresse bekannt
gegeben.
2. Sie hat folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das
zurückliegende Geschäftsjahr,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Bericht der Abteilungsleiter und
d. Verschiedenes.
Während der Mitgliederversammlung vorgebrachte Anträge werden dem Vorstand bzw. den
Abteilungen zur Behandlung überwiesen.
3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, die gefassten Beschlüsse sind im
Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
4. Jedes dritte Jahr hat der Vorstand an Stelle der Mitgliederversammlung eine
Generalversammlung einzuberufen.
5. Die Generalversammlung hat die Aufgabe, den Vorstand auf drei Jahre neu zu wählen. Die
Wahlberechtigung ist in § 8 Abs. 1 geregelt.
6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die übrigen Vorgänge der
Generalversammlung sind wie unter § 12 (Mitgliederversammlung) zu handhaben.
7. Abstimmungen
a. Die Neuwahl des ersten Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist geheim durchzuführen.
Bei den übrigen Mitgliedern der Vorstandschaft werden die Abstimmungen nur geheim
durchgeführt, wenn es mindestens fünf Mitglieder durch entsprechenden Antrag verlangen.
b. Alle Beschlüsse und Wahlen werden durch einfache Mehrheit wirksam.
c. Satzungsänderungen bedürfen 3/4 Mehrheit der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder.
8. Außerordentliche Mitgliederversammlung
a. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
b. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn
mindestens zehn Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe von Gründen stellen.
9. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Hauptausschuss eine Datenschutzordnung
aufzustellen.
10. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Hauptausschuss eine Ehrenordnung aufzustellen.
11. Die Generalversammlung hat die Aufgabe, den Ehrenamtsbeauftragten auf 3 Jahre zu wählen.
Die Wahlberechtigung ist in §8 Abs.1 geregelt.

§ 13
Abteilungsleitung
1. Jede Abteilung ist durch den Abteilungsleiter im Hauptausschuss vertreten.
2. Der Abteilungsleiter wird durch die Abteilungsversammlung gewählt.
3. Der Abteilungsleiter
a. erstellt Übungspläne,
b. erlässt Platzordnungen für die Anlagen der Abteilung.
4. Der Abteilungsleiter liefert dem Vorstand Unterlagen und Berichte.

§ 14
Abteilungsversammlung
1. Jede Abteilung soll mindestens eine jährliche Versammlung abhalten.
2. Die Abteilungsversammlung wählt alle zwei Jahre den Abteilungsleiter. Das Wahlrecht ist in § 8
Abs. 1 geregelt.

§ 15
Ehrenamtsbeauftragter
Der Ehrenamtsbeauftragte unterstützt den Vorstand und die Abteilungsleitungen in Fragen der
Ehrungen und der Gewinnung, Motivation und dem Einsatz von ehrenamtlichen Mitarbeitern. Er ist
Mitglied im Hauptausschuss und hat dort eine beratende Funktion.

§ 16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
auf der Mitgliederversammlung zustimmen und mindestens 50 v. H. der Mitglieder einen
entsprechenden schriftlichen Antrag beim Vorstand stellen. Ein Beschluss über die Auflösung kann
nur dann erfolgen, wenn auf der Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend
sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit
beschließen kann.
Das Vereinsvermögen ist nach § 2 Abs. 5 der Satzung zu verwenden.

§ 17
Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Eggenfelden
zuständig.

§ 18
Ehrenamtspauschale
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.
26 a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit der Vorstandschaft (nach Abs. 2) trifft die
Mitgliederversammlung.

§ 19
Schlussvorschriften
Vorstehende Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, während die
alten Statuten mit diesem Tage außer Wirksamkeit treten.